Verständnisgrundlagen

1. Die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht

Das Grundgesetz ist die Verfassung, die nach dem 2. Weltkrieg vom Parlamentarischen Rat für das Zusammenleben der Menschen in Deutschland beschlossen worden war. Als Verfassung (Gesellschaftsvertrag) formuliert es die Regeln für den Umgang der Menschen miteinander.

Nachdem im „Dritten Reich“ die deutsche staatliche Rechtsordnung in einer Weise benutzt worden war, die enormes Unrecht ermöglichte und offiziell auch noch rechtfertigen sollte, wurde im Blick auf die zukünftige neue Ordnung gründlich überlegt und geprüft, mit welchen juristischen Mitteln sich derartiger Rechtsmissbrauch zuverlässig verhindern lässt: Für Deutschland sollte eine Sozialordnung entwickelt werden, die die Idealform menschlichen Miteinanders gewährleistet. Was dazu gehört, besagt der Text der deutschen Nationalhymne: Einigkeit, Freiheit, Gerechtigkeit und Brüderlichkeit als des Glückes Unterpfand.

Zu diesem Zweck wurde in Artikel 1 (3) GG festgelegt, dass die Grundrechte (Artikel 1 – 19 GG) die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung „als unmittelbar geltendes Recht“ binden. Die Grundrechte besagen, welche Rechte und Freiheiten jedem Menschen zustehen. Begrenzt werden diese in ihrem Umfang durch die Rechte der anderen, denen die gleichen Rechte und Freiheiten zustehen. Außerdem darf nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstoßen werden (Artikel 2 (1) GG). Siehe hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Sittengesetz

Die Grundrechte entsprechen inhaltlich den Menschenrechten. Die Menschenrechte sind ursprünglich keine juristischen Rechte, sondern natürliche Rechte: Sie ergeben sich aus der Natur des Menschen, seiner körperlichen, seelischen und geistigen Beschaffenheit sowie seinen Bedürfnissen. Die Beachtung der Menschenrechte soll gewährleisten, dass alle Menschen bestmöglich ihr Leben miteinander befriedigend und sinnvoll gestalten können. Werden die Menschenrechte nicht ge- und beachtet, so sind ein derartiges Leben sowie der weitere Bestand der menschlichen Zivilisation gefährdet. Die obersten Rechtsprinzipien bestehen deshalb darin, die Würde des Menschen nicht anzutasten (Art. 1 (1) GG) und möglichst niemandem Schaden zuzufügen. (Art. 2 (2) GG). Die Beachtung der Menschenrechte bildet die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1(3) GG).

Zugleich bilden die Grundrechte die Grundlage der bestmöglichen Entfaltung der menschlichen Leistungsfähigkeit und der optimalen Zusammenarbeit. Deshalb beziehen sie sich insbesondere auch auf die Ehe und Familie (Art. 6), das Bildungswesen (Art. 7), die freie Meinungsäußerung, die Medienfreiheit, Kunst, Wissenschaft (Art. 5), die Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit (Art. 4), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 8 und 9), den Schutz der privaten Kommunikation (Art. 10), der Freizügigkeit (Art. 11), der Berufsfreiheit (Art. 12), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13) und der Gewährleistung des Eigentums (Art. 14). Keines dieser Grundrechte darf im Widerspruch zu der durch sie definierten freiheitlich-demokratischen Grundordnung missbraucht werden (Art. 18).

Geordnetes Zusammenleben erfordert nicht nur der Einhaltung der Umgangsregeln, die anhand der Grund- und Menschenrechte definiert werden. Nötig sind auch Regelungen zum Umgang mit Verstößen gegen diese Umgangsregeln, also im Falle von deren Übertretung und Verletzung sowie im Falle von Konflikten (Uneinigkeit über angemessene Umgangsformen). Dazu dienen juristische, pädagogische und diplomatisch-vermittelnde (Streit schlichtende) Maßnahmen sowie Regelungen von Zuständigkeiten. Bestmöglich erfolgen diese gemäß dem Subsidiaritätsprinzip.

2. Politische Regulationsverfahren

Außerdem erforderlich sind Regelungen dazu, wie Entscheidungen vorzubereiten und zu treffen sind, die einzelne Menschen, Gruppen, Orte, Landesbereiche, Ressourcen, Infrastrukturmaßnahmen usw. betreffen. Hier geht es um die im engeren Sinne politischen Fragen, um Regulationsprozesse. Im Rahmen größerer Gesellschaften bedarf es dazu komplexer organisatorischer Strukturen, um den Gegebenheiten und Erfordernissen bestmöglich gerecht zu werden. Der Hauptteil des Grundgesetzes beschreibt derartige Strukturen.

Es ist immer wieder zu klären, welche Regulationsverfahren (Steuerungsmethoden) mit geringstmöglichem Aufwand optimale Ergebnisse ermöglichen. Derartige Verfahren sind
(1.) gesetzgeberische Maßnahmen,
(2.) Informationsvermittlung und Bildungsförderung,
(3.) wissenschaftliches Forschungsvorgehen,
(4.) der Einsatz finanzpolitischer Mittel (gezielte Besteuerung, Subventionen, Investitionen, Ausschreibung von Fördermitteln),
(5.) Verfahren des Qualitätsmanagements (Qualitätssicherung) und
(6.) Kontrollmaßnahmen (Funktions- und Leistungsüberprüfungen, Messverfahren, Verhaltensbeobachtungen, Regelkreis-Feedback etc.).
Diese Verfahren sind in Bezug auf die jeweilige Aufgabenstellung zweckmäßig auszuwählen, zu kombinieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Aufgrund mangelhafter Ausbildung sind die meisten Abgeordneten und Regierungsmitglieder noch nicht in der Lage, die hier gegebenen vielfältigen Möglichkeiten zugunsten des Allgemeinwohles fachkundig gegeneinander abzuwägen und dementsprechend einzusetzen. Daraus ergeben sich gravierende politische Fehlentscheidungen mit verheerenden Folgen für alle davon Betroffenen – und damit auch für die gesamte Erde. Bis heute gibt es weltweit noch keine Ausbildungseinrichtung, die darauf ausgerichtet ist, politisch Verantwortlichen die dazu erforderlichen Qualifikationen zu vermitteln. In Deutschland und vielen anderen Ländern kann man ohne eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Abgeordneter und Politiker werden.

Häufig verstehen Politiker und Vorgesetzte (Personen in Führungspositionen) nicht die Funktion der Grundrechte. Aufgrund ihrer beruflichen Rolle richten sie sich in der Regel nicht darauf aus, optimal-effizient das Allgemeinwohl in ihrer Gruppe, Organisation oder Gesellschaft zu fördern. Sie konzentrieren sich stattdessen darauf, bestimmte Einzelziele zu verfolgen und andere Menschen dazu zu bewegen, diesen Weg mitzugehen. Wenn sie meinen, dass die Grundrechte anderer dem entgegenstehen, so sind sie geneigt, deren Rechte zu beschneiden.

3. Grundrechtseinschränkungen

Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, enthält das Grundgesetz in Artikel 19 GG strenge Vorgaben im Hinblick auf Maßnahmen, die mit Grundrechtseinschränkungen einhergehen. Dazu dienen auch die Hinweise in Artikel 1 (1) GG, dass die Würde des Menschen zu achten und zu schützen „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ sei und (2.) dass die Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung „als unmittelbar geltendes Recht“ binden.

Grundrechtseinschränkungen sind nur angesichts von Kriegs- und Notstandssituationen funktional gerechtfertigt, dann nämlich, wenn Menschen aufgrund von subjektiver Betroffenheit (eingetretenem Schaden, Mangel, Stress, Ängsten, Panik) und teilweisem Verlust ihrer normalen souveränen Verstandesfunktionen kollektiv dazu neigen, anderen Menschen allzu sehr zu schaden, um selbst noch überleben zu können. Eine solche gerechtfertigte Grundrechtseinschränkung besteht bei Schiffskatastrophen zum Beispiel darin, dass Frauen und Kinder vorrangig zu retten sind, erst danach Männer, zuletzt die Schiffsbesatzung. Grundrechtseinschränkungen haben stets dazu beizutragen, dass vorrangig diejenigen geschützt und unterstützt werden, die sich selber am wenigsten helfen können. Grundrechtseinschränkungen haben, ebenso wie die Beachtung der Grundrechte, der sozialen Gerechtigkeit und dem bestmöglichen Schutz des Lebens zu dienen. Grundrechtseinschränkungen, die andere Ziele verfolgen, sind verfassungs- und sittenwidrig.

4. Das Grundrecht auf Eigentum

Das Grundrecht auf Eigentum gestattet keinen willkürlichen Umgang damit. Seine Ausrichtung wird in Artikel 14 (2) GG betont: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Diese Bestimmung richtet sich gegen Machtmissbrauch, auch gegen die rücksichtslose Ausbeutung von Menschen und natürlichen Ressourcen. Das wird außerdem deutlich in der Möglichkeit von Enteignung (Art. 14 (3) GG). Wie jedes Freiheitsrecht, insbesondere das auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2), hat die Verfügbarkeit über Eigentum Grenzen dort, wo es um das Wohl und die Rechte anderer geht. Gemäß dem Grundgesetz haben alle Menschen die gleichen Rechte.

„Eigentum“ gibt es nicht nur in der Gestalt von Geld und materiellem Besitz, sondern auch in der Form von seelischem und geistigem Vermögen, also als Produktivkraft auf der Basis von Wissen und Können.

Menschenwürdig und dem naturgemäßen Austausch entsprechend ist das Prinzip der Schenk-Ökonomie, das u.a. von Charles Eisenstein formuliert wurde: Jeder Mensch schenkt anderen alles, was er selbst im Überfluss hat und was diese zu ihrer Bedürfnisbefriedigung benötigen, ohne dafür eine direkte Gegenleistung zu erwarten oder zu fordern. Das tun in der Regel ganz selbstverständlich Eltern für ihre Kinder.

Wenn Menschen Geld oder Gegenstände nicht für sich selbst brauchen, sondern einem guten Zweck zur Verfügung stellen möchten, so können sie diese z.B. einer mildtätig- gemeinnützigen Organisation schenken. Diese Organisation kann damit die Existenzsicherung, den Lebensunterhalt, die Gesundheit und die persönliche Entwicklung (Bildung) von Menschen fördern, indem sie diesen Menschen das dazu Erforderliche in der Form von Dienstleistungen (= Förderungs-, Aus- und Fortbildungs-, Therapie-, Reha- und Resozialisierungsmaßnahmen) schenkt. Wer diese in Anspruch nimmt, kann aufgrund der erhaltenen Förderung konstruktive Schenk-Beiträge leisten zur Förderung anderer Menschen sowie zu ökologisch zweckmäßiger Landwirtschaft und Ernährung. Diese Schenk-Beiträge können in Form von Geld, Dienstleistungen oder Waren erfolgen.

Auf diese Weise kann sich eine Hand-in-Hand-Unterstützung ergeben, die generationsübergreifend erfolgt, entsprechend dem Generationenvertrag, der insbesondere auch in den Kinderrechtskonventionen der Vereinten Nationen formuliert wurde.

5. Die Systematik des deutschen Rechtswesens

Die Systematik des deutschen Rechtswesens ist darauf ausgerichtet, ein möglichst ungefährdetes Zusammenleben aller Menschen zu gewährleisten. Dabei wird das staatliche Recht vom bürgerlichen Recht eindeutig unterschieden:

1. Im Rahmen des staatlichen bzw. öffentlichen Rechts dienen die Menschen- bzw. Grundrechte als Schutzrechte gegenüber staatlichen Instanzen: Gemäß Art. 1 (1) GG ist die Menschenwürde zu achten und zu schützen, „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.

Staatlichen Instanzen ist es damit untersagt, die Grundrechte von Menschen zu verletzen oder willkürlich einzuschränken. Angesichts gegebenenfalls erforderlicher Einschränkungen ist Art. 19 zu beachten. Im Zuge der UN-Kinderrechtskonvention, die ebenfalls in Deutschland geltendes Recht ist, verpflichten sich die staatlichen Instanzen, vorrangig das Kindeswohl zu unterstützen, so etwa durch die Bereitstellung angemessener Förderungs- und Bildungsmaßnahmen. Die Vorrangigkeit des Kindeswohls gilt dem Schutz gegenüber den Interessen und der Überlegenheit Erwachsener: Diese dürfen ihr eigenes Wohl nicht über das der Heranwachsenden stellen, denn die Lebensmöglichkeiten künftiger Generationen sind zu schützen und zu verbessern, damit der Fortbestand der Menschheit gesichert ist.

2. Im Rahmen des privaten bzw. bürgerlichen Rechts wirken die Menschen- bzw. Grundrechte als Regeln bzw. ethische Normen zugunsten eines rücksichtsvollen Umgangs aller Menschen miteinander im Sinne von Gleichberechtigung und Chancengerechtigkeit:

Menschen unterscheiden sich in der Ausstattung, die sie von ihren Vorfahren und Eltern erhalten haben, so z. B. in ihren Genen, ihrer körperlichen Konstitution und Attraktivität, in ihren Begabungen und Fähigkeiten, in ihrem finanziellen Vermögen. Trotzdem sind sie alle gleich, insofern als sie Menschen sind. Als Menschen verdienen sie unter bewusster Beachtung aller bestehenden Unterschiede die gleichen Chancen, in der Gesellschaft gefördert und als wertvolle Mitglieder anerkannt zu werden und ihren individuellen Möglichkeiten entsprechende Beiträge zum Allgemeinwohl zu leisten.

Daraus folgt logisch die Forderung nach Inklusion: Eigene vorteilhafte Ausstattung („Eigentum“) soll dem Wohl der Allgemeinheit dienen im Sinne gegenseitiger bestmöglicher Unterstützung. Ausgeschlossen werden sollen die Verachtung, Verletzung, Benachteiligung, Schädigung anderer sowie deren soziale Ausgliederung und Lebensgefährdung.

Zur Regelung von Konflikten und Streitigkeiten unter Bürgern sowie unter juristischen Personen, etwa Betrieben, Vereinen etc. dient das bürgerliche Recht bzw. das BGB.

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Der praktischen Verwirklichung der Grundrechte und des Grundgesetzes dienen die Angebote von IMGE. Dazu gehören neben Publikationen auch Projekte und Verfahren des Qualitätsmanagements.

Anmerkung:
Diesen Text gibt es auch als IMGE- Publikation unter dem Titel: Die Funktion der Grundrechte und des Grundgesetzes“. Diese Publikation enthält Fußnoten mit Literaturhinweisen und Belegen.

Das ist eine Informationsseite von IMGE - Psychologisches Institut für Menschenrechte, Gesundheit und Entwicklung gGmbH.

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Die erste Veröffentlichung zu dem Themenkreis dieser Website:

Die besten Jahre liegen noch vor uns

  • Erscheinung März 2017: "Die besten Jahre liegen noch vor uns. Die Menschenrechte als Basis weltweiter Gerechtigkeit und friedlicher Zusammenarbeit im Sinne der Vereinten Nationen." - Vorstellung des Buches von Dr. Thomas Kahl auf der Leipziger Buchmesse am 25.03.2017.
  • Skript des Vortrags vom 25.03.2017: Die besten Jahre liegen noch vor uns. Der Weg zu einer friedliebenden Gesellschaft - über Maßnahmen und Reformen hin zu einer besseren Zukunft.
  • Auch als E-Book verfügbar.
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